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RUTH FLEIGS GALERIE
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I  Philosophica
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Rück- und Ausblick
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Erinnerungsautomatik
Wuchernde Phantasie
Seel. Raumpositionen
Sprache und Erinnern
Besuch als Korrektiv
Identitätsfragen
Steuernde Phantasie
Über das Vergessen
Biogr. Stimmigkeit
Proust. Doppelgänger
Selbsterweiterungen
II  Reiseberichte
III Zu Wim Wenders
IV Film und Kindheit
V Mitschüler/Schulen
VI GERMANISTICA

RÜCK- UND AUSBLICK

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Eine Gruppe der an diesem internationalen Genomprojekt beteiligten Molekularbiologen und Reproduktionsmediziner eta­blier­te sich bald als Vereinigung der „Genomics”, die sich überdies das ,Genetic Enhancement Engineering’ (,Herbeiführen der

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künftiger Generationen oder der Spezies Mensch überhaupt als ihr (eu-)genetisches Ziel anführen. Und zweifellos werden sich ambitionierte (kriminelle) Außenseiter solchen Debatten einfach entziehen, wie es schon bei Klonversuchen von Menschen ge­schah: „Antinori, Zavos und andere selbsternannte ,Menschenkloner’ scheren sich ganz offensichtlich keinen Deut da­rum, ob ihr Tun von der Mehrheit der Gesellschaft als unethisch abgelehnt wird oder nicht. Im Gegenteil: ,Wenn es nicht anders geht, gehen wir in ein anderes Land und klonen einen Menschen’ verkündete Brigitte Boisselier, Molekularbiologin und Projektleiterin der US-Firma Clonaid, nach dem Klonverbot des amerikanischen Repräsentantenhauses.’” Nadja Pod­bre­gar, Wissenschaft auf dem Prüfstand. Wie weit darf die Forschung gehen? Beitrag vom 21.08.2001 unter: www.­scinexx.­de/­dossier-detail-50-16.html

   Wie sich darüber hinaus strikte Verbotsgesetze durch unvorhersehbare Entwicklungen unterlaufen lassen, ist exemplarisch ei­nem SPIEGEL-Interview (April 2008) mit dem Mannheimer Medizinrechtler Jochen Taupitz zu entnehmen:

   „SPIEGEL: Vergangene Woche wurde bekannt, dass britische Forscher aus Eizellen einer Kuh und menschlichen Zellen Embryonen erzeugt haben. Wäre die Herstellung einer solchen sogenannten Cybride in Deutschland verboten?

   Taupitz: So wie die Biologen in Newcastle vorgegangen sind, so dürfen auch deutsche Forscher Mischwesen schaffen. Das Embryonenschutzgesetz verbietet zwar, Hybride herzustellen. Aber im Gesetzeswortlaut werden ganz bestimmte Ver­fah­ren aufgezählt, und das britische ist nicht darunter. Das deutsche Gesetz etwa spricht von der Verwendung von menschlichen Ei- und Samenzellen. Die hat man in Newcastle aber gar nicht gebraucht. Auch das Verbot des Klonens nach Paragraf 6 des Embryonenschutzgesetzes kommt aus meiner Sicht nicht zum Tragen.

   SPIEGEL: Wie konnte die Gesetzeslücke entstehen?

Taupitz: Als die Regelung entstand, konnte man sich offenbar nicht vorstellen, dass auf solchem Wege Mischwesen ge­schaf­fen werden könnten.

   SPIEGEL: Wäre es nicht im Geiste des Gesetzes, auch das britische Verfahren unter das Chimären- und Hybriden-Ver­bot zu fassen?

Taupitz: Das Embryonenschutzgesetz ist ein Strafgesetz, und das verbietet solche Analogieschlüsse zu Lasten des Täters, in diesem Falle also des Forschers”. (Im SPIEGEL-Beitrag: STAMMZELLEN: Auch Deutsche dürfen Mischwesen schaffen).


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